Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Wir liefern zu unseren nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden haben für uns keine Gültigkeit. Schweigen auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verweisen, ist nicht als Einverständnis anzusehen. Mit der Annahme unserer Lieferung erklärt sich der Kunde unwiderleglich mit der ausschließlichen Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen einverstanden.

1.2 Alle von uns abgegebenen Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Mündliche Erklärungen, Angebote und Abrechnungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Fa. Voelkel-Armaturen+Valve GmbH&Co KG. Der Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung oder Lieferung, im Falle eines Angebotes mit zeitlicher Bindung mit dessen fristgemäßer Annahme zustande.

1.3 Für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, wenn uns nicht innerhalb von 10 Tagen nach Datum unserer Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zugeht.

1.4 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn des §310 Abs. 1 BGB.

2. Preise, Zahlungsbedingungen

2.1 Unsere Preise gelten ab Lieferwerk, einschließlich Verladen, ohne Verpackung, ohne Transportversicherung und ohne Umsatzsteuer. Liegt der Gesamtwaren-Nettowert pro Lieferung über EUR 1.000,-, erfolgt die Lieferung frei inländische Empfangsstation. Versandweg und Beförderungsart werden durch uns bestimmt. Für Aufträge bzw. Einzelabrufe unterhalb dieser Wertgrenze erfolgt die Lieferung nach unsrer Wahl entweder unfrei oder franko unter Berechnung der entstandenen Fracht. Eine Abholvergütung wird in diesen Fällen nicht gewährt. Unterhalb eines Bestellwertes von EUR 50,- netto wird ein Mindermengenzuschlag berechnet. Die vereinbarten Preise beruhen auf den z. Zt. des Vertragsabschlusses geltenden Kostenfaktoren insbesondere Material und Lohnkosten. Falls sich zwischen Vertragsabschluss und dem Zeitpunkt der Lieferung die Lohn- und/oder Materialkosten erhöhen, sind wir berechtigt, dem jeweiligen Fertigungsstand entsprechende Preiszuschläge zu berechnen.

2.2 Vorbehaltlich einer anders lautenden Auftragsbestätigung sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2% gewährt. Dies gilt nicht für Zahlungen durch Wechsel, die nur zahlungshalber und nur mit unserer Zustimmung gegeben werden dürfen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, bankübliche Zinsen ab Fälligkeitsdatum in Rechnung zu stellen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.

2.3 Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen oder Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fall steht uns das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen, auch soweit diese auf eine anderweitige Bestellung beruhen, zurückzuhalten.

2.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit diese nicht ausdrücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Lieferung

3.1 Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, Lieferungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden auf seine Kosten gegen Transportschäden versichert.

3.2 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk verlässt.

3.3 Verbindliche Lieferfristen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart bzw. von uns bestätigt werden. Die Lieferfrist beginnt erst nach Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Zeichnungen, Maßangaben, vom Kunden beizustellender Teile sowie einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Einhaltung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

3.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei unverschuldeten Betriebsstörungen (Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen und anderen Ereignissen höherer Gewalt), soweit Störungen nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände beim Unterlieferanten eintreten.

3.5 Teillieferungen sind zulässig. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen.

4. Gewährleistung, Haftung

4.1 Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und evtl. Mängelrügen schriftlich bei uns geltend zu machen. Anlieferungen mit erkennbaren Schäden müssen durch den Ablieferer bescheinigt werden.

4.2 Abweichungen in Maß, Oberflächenbehandlung und Gewicht, welche herstellungsbedingt sind, gelten nicht als Mangel, es sei denn, die Tauglichkeit des Liefergegenstandes zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck ist beeinträchtigt. Dasselbe gilt für techn. Änderungen sowie Abweichungen von Zeichnungen und Katalogen. Maße und sonstige Toleranzen richten sich nach den jeweiligen DIN & ANSI-Vorschriften, im Übrigen nach Handelsbrauch sowie dem Stand der Technik.

4.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet nach Gefahrenübergang. Für Verschleißteile (Dichtungen, Membranen etc.) gilt nur eine Gewährleistung für die übliche Standzeit, längstens jedoch 6 Monate.

4.4 Im Falle mangelhafter Lieferung hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch auf Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung. Bei wiederholtem Fehlschlagen auch der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

4.5 Eine Gewähr für bestimmte Eigenschaften, insbesondere dafür, dass die gelieferte Ware für die Zwecke des Kunden geeignet ist, wird nur übernommen, wenn und soweit eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung von Eigenschaften erfolgt ist.

4.6 Wir sind berechtigt, Ansprüche auf Gewährleistung abzulehnen, soweit sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet. Ist die gerügte Lieferung noch nicht abgenommen, so ist der Kunde nur berechtigt, bis zur Beseitigung des Mangels einen angemessenen Betrag zurückzuhalten. Im Übrigen bleibt es beim Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot.

4.7 Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be-, und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Kunden an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergehen und der Kunde diese für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder aus der Verbindung oder Vermischung entstehenden Waren gelten als Vorbehaltswaren im Sinne dieser Bedingungen.

5.2 Der Kunde darf die Vorbehaltware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur so lange er nicht in Verzug ist, veräußern. Er ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass er die Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns abtritt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Kunden hiermit an. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltware. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren oder nach Verbindung/Vermischung weiterveräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Eigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.

5.3 Der Kunde ist berechtigt, uns abgetretene Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von diesem Widerrufsrecht nur aus wichtigem Grund Gebrauch machen. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Drittschuldner von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.

5.4 Der Vorbehaltskäufer darf die Vorbehaltsware nicht als Sicherheit übereignen oder verpfänden, die Forderungen weder an Dritte abtreten oder mit ihnen aufrechnen oder mit seinen Kunden ein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist auch nicht befugt, andere Leistungen als Bezahlung, insbesondere auch nicht andere Gegenstände oder Leistungen an Erfüllungsstatt anzunehmen.

5.5 Der Kunde hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.

5.6 Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, ohne dass es hierzu des Rücktritts vom Vertrag bedarf.

5.7 Übersteigt der Wert der von uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

6.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

6.2 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

7. Anwendbares Recht, Schriftform, Unwirksamkeitsklausel

7.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

7.2 Alle Änderungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Teile durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

8. Warenrücknahme

Rücklieferungen zur Gutschrift können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Es erfolgt keine Gutschrift für Armaturen-Ausführungen, die nicht mehr im Lieferprogramm enthalten sind, sowie für Zubehör und Armaturen aus der Einzelfertigung. Bei frachtfreier Rücksendung lagerhaltiger, neuwertiger Armaturen erfolgt eine Gutschrift abzüglich Einlagerungsgebühren. Diese Minderung berücksichtigt die erforderliche Druck- und Funktionsprüfung sowie die Erneuerung des Oberflächenschutzes. Außerdem sind wir berechtigt, sämtliche in Folge der Rücknahme von uns aufgewandten Kosten, insbesondere Hin- und Rückfrachten, Frachtausgleichsbeträge, Rollgelder, Spediteurkosten, Aufbearbeitungskosten, bei Zahlung gekürzte Skonti usw. von dem zu erstattenden Netto-Rechnungspreis abzusetzen oder zu berechnen.

Fassung 06/2016